Satzung

 

des Fördervereins für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung in der Evangelischen 
Kirche in Hessen und Nassau e. V.

 

Vom 18. März 2019

 

 

 

Die Mitgliederversammlung des Fördervereins für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e. V. hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

 

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e. V". Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

 

(2) Sitz des Vereins ist Darmstadt.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2
Zweck

 

(1) Der Verein unterstützt die Gemeindeberatung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in ihrer Zielsetzung, kirchlichen Gemeinden sowie inner- und außerkirchliche Einrichtungen dabei zu helfen, ihre Ziele und Aufgaben zu erkennen, Konflikte und Probleme zu bearbeiten und ihren Dienst angemessen zu gestalten und weiterzuentwickeln.

 

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

1. Förderung und Unterstützung der Beratungsarbeit der Gemeindeberatung des Instituts für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision in der EKHN (IPOS),

2. Ausrichtung von Tagungen und Seminaren,

3. Förderung wissenschaftlicher Forschungen im Bereich der Organisationsentwicklung,

4. Finanzierung wissenschaftlicher Begleitung,

5.  Unterstützung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich im Bereich der Gemeindeberatung arbeiten oder arbeiten wollen,

6. Beschaffung von Literatur und Arbeitsmaterialien,

7. Öffentlichkeitsarbeit,

8.  Herausgabe der Zeitschrift für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung

 

(3) Der Verein kann auch Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater aus anderen Landeskirchen unterstützen.

 

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

 

 

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4
Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person beantragt werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützt.

 

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch bei deren Auflösung oder Aufhebung.

 

(3) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird jeweils zum Jahresende wirksam.

 

(4) Der Ausschluss oder die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes ist in begründeten Fällen durch den Vorstand möglich. Im Falle eines Ausschlusses kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, deren mit Dreiviertelmehrheit gefasster Beschluss den Vorstand bindet.

 

 

§ 5
Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 6
Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie muss darüber hinaus tagen, wenn der Vorstand dies verlangt oder mindestens 30 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens 28 Tage vor dem Termin einberufen. 

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine natürliche Person kann in der Mitgliederversammlung außer sich selbst höchstens noch eine juristische Person vertreten.

 

(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von einem Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB unterzeichnet wird. Das Ergebnisprotokoll wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer des Vorstandes geführt.

 

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt sie über ihre Tagesordnung. Zu ihren Aufgaben gehören weiterhin:

1. die Wahl des Vorstandes,

2. die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und jährlich einen Prüfbericht vorlegen,

3. die alljährliche Entlastung des Vorstandes,

4. die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren,

5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, welche jedoch nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden möglich ist,

6. die Beschlussfassung über die Veränderung des Vereinszweckes, welche jedoch nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden möglich ist,

7. die Zustimmung zu Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Immobilien.

 

(7) Die Mitgliederversammlung kann Fachausschüsse, Arbeits- oder Projektgruppen berufen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

 

 

§ 7
Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

•    dem oder der Vorsitzenden,

•    dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie

•    drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

 

(3) Unter den fünf Vorstandsmitgliedern sollen folgende Personen sein:

1. eine Studienleiterin oder ein Studienleiter des IPOS oder eine hauptberufliche Gemeindeberaterin in oder ein hauptberuflicher Gemeindeberater,

 

2.  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Gemeindeberaterlnnen.

 

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

 

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

 

(7) Der Vorstand legt seine Arbeitsform selbst fest. Er wählt aus seiner Mitte eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

 

(8) Der Vorstand ist berechtigt, geringfügige Änderungen der Satzung vornehmen, sofern sie von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden.

 

 

§ 8
Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für ähnliche Zwecke, wie die in § 2 dieser Satzung genannten, zu verwenden hat.

 

(3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Bestätigung der Steuerunschädlichkeit durch das Finanzamt ausgeführt werden. Versagt das Finanzamt die Einwilligung, so kann der Beschluss erst durchgeführt werden, nachdem die Zahlung der fällig werdenden Steuern an das Finanzamt sichergestellt ist.